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Schnuppern vor dem offiziellen Arbeitsbeginn kostet Arbeitgeber 70.000 Euro

Schnuppern vor dem offiziellen Arbeitsbeginn kostet Arbeitgeber 70.000 Euro

Sie haben einen neuen Mitarbeiter zum 1. Juli eingestellt – aber, nachdem sein Vorgänger die Firma schon eher verlassen wird, möchten Sie gerne, dass der neue Mitarbeiter ein paar Tage schnuppert und mit den betreffenden Mitarbeitern spricht bevor er offiziell beginnt.

Was aber, wenn dieser Mitarbeiter letztlich doch nicht der Richtige ist – wie steht es dann mit der Entlassung während der Probezeit?

Der Gerichtshof Arnhem hat diese Frage in seinem Urteil vom 5. Dezember 2017 beantwortet.

X hat sich Mitte April 2014 um eine Stelle beworben – mit Aussicht auf Beförderung zum Director Sales- für ein schönes monatliches Bruttogehalt von 8.500 Euro.

Der CEO des Unternehmens ist sehr beeindruckt von X. X teilt dem CEO mit, dass er bei seinem derzeitigen Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von einem Kalendermonat hat und dass er daher am 1. Juli starten könnte. Wenn man ihn jedoch schon im Juni braucht, könnte er seinen bereits geplanten Urlaub im Juni verkürzen.

Am 12. Juni 2014 unterzeichnet X einen Arbeitsvertrag mit seinem neuen Arbeitgeber. In diesem Arbeitsvertrag ist festgelegt, dass X ab dem 1. Juli 2014 ein befristetes Dienstverhältnis von 12 Monaten eingeht, wobei der erste Monat als Probezeit gilt.

Bereits am Freitag, dem 13. Juni 2014, erhält X vom Group Financial Controller eine E-Mail, in der er gefragt wird, ob er in der kommenden Woche während einigen Tage anwesend sein könnte.

X antwortet, dass er tatsächlich noch im Urlaub ist, aber, weil er dies dem CEO versprochen hat, er an den Tagen im Juni kommt.

So gesagt, so getan – und so ist X am Dienstag, den 17. und Mittwoch, den 18. Juni 2014 in einer der Filialen seines neuen Arbeitgebers anwesend.

Die Woche darauf möchte der Group Financial Controller, dass X noch einen Tag vorbeischaut. X unterbricht seinen Urlaub erneut, um am 25. Juni 2014 im Büro des neuen Arbeitgebers anwesend zu sein.

Am 21. Juni 2014 erhält X eine E-Mail vom damaligen Director Sales, in der X informiert wird, dass er die Tage im Juni zu einem späteren Zeitpunkt als Ferien nehmen kann.

Wie vereinbart, ist X am 25. Juni 2014 am gewünschten Ort anwesend und der Director Sales übergibt X alle nötigen Unterlagen.

X hat seine Schnupper-Runde gemacht und ist nun bereit für seinen offiziellen ersten Arbeitstag am 1. Juli 2014.

Aber in den ersten Wochen wird deutlich, dass X doch nicht der wahre Director Sales ist, auf den das Unternehmen gehofft hat. Am 30. Juli 2014 wird X informiert, dass sein Arbeitsverhältnis während seiner Probezeit beendet wird und dass er ab dem 31. Juli 2014 nicht mehr beschäftigt ist.

Per E-Mail vom 31. Juli 2014 schickt X dem HR-Manager die Informationen zur Zahlung von 3,3 Urlaubstagen sowie die im Juni und Juli 2014 gearbeiteten Tage sowie die Reisekosten beider Monate. Die Zahlung erfolgt gemäß diesen Angaben.

Und damit scheint der Fall erledigt zu sein.

Doch am 29. September 2014 erhält die Gesellschaft ein Schreiben des Rechtsvertreters von X, in der die Kündigung bestritten wird. Im Brief des Anwalt steht, dass die Probezeit nicht am 1. Juli 2014 angefangen hat, sondern am 17. Juni 2014 eingegangen ist und damit X am 30. Juli 2014 nicht ohne Grund mehr entlassen werden konnte.

Am 15. Oktober 2014 antwortete der Arbeitgeber auf dieses Schreiben und teilt mit, dass die Probezeit wie in der Vereinbarung angegeben am 1. Juli 2015 angefangen hat und ab diesem Zeitpunkt einen Monat dauerte.

Kurz gesagt: Die Entlassung ist rechtsgültig während der Probezeit erfolgt – ein Grund ist dann nicht erforderlich.

Verfahren vor Gericht

X ist ganz und gar nicht damit einverstanden und leitet ein Verfahren beim Arbeitsgericht ein.

Das Arbeitsgericht weist die von X geforderte Wiederbeschäftigungseinrichtung zurück und der Arbeitgeber wird beruhigt.

Berufung beim Gerichtshof Arnhem Leeuwarden

Aber X ist auch damit nicht einverstanden und wendet sich an das Berufungsgericht Arnheim-Leeuwarden.

Das Berufungsgericht urteilt: Da X im Juni 2014 drei Tage bei der Arbeit anwesend war und dafür bezahlt wurde, hat die Arbeit damals bereits begonnen. Darüber hinaus wurde der Arbeitgnehmer bereits im Juni per E-Mail darüber informiert, dass diese zusätzlichen im Juni geleisteten Arbeitstage zu einem späteren Zeitpunkt als Urlaub genommen werden konnten. All dies führt dazu, dass X seine Arbeit für den „neuen“ Arbeitgeber am 25. Juni 2014 tatsächlich begonnen hat.

Dies bedeutet, dass die Probezeit für X nicht am 31. Juli, sondern schon am 25. Juli 2014 endete.

Infolgedessen war X zum 31. Juli 2014 nicht mehr in der Probezeit und infolgedessen war nicht während der Probezeit gekündigt worden. Durch diese „irreguläre Kündigung“ hat X Anspruch auf Lohnfortzahlung für die gesamte Dauer seines Arbeitsvertrages. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber das gesamte Gehalt für die vereinbarte Laufzeit von 12 Monaten zu zahlen hat – auch wenn X nur 1 Monat (und ein paar Tage) gearbeitet hat!

Der Arbeitgeber wurde daher vom Gericht verurteilt um an X Euro 69.698 zu zahlen.

Der Betrag hätte sogar noch höher sein können, aber der Arbeitgeber hatte das „Glück“, dass X ab März 2015 eine neue Stelle gefunden hatte, wodurch der Arbeitgeber in den letzten drei Monaten nicht mehr bezahlen mussten zahlen.

Welche Lehre kann daraus gezogen werden? / Was sollten Sie unbedingt beachten?

Es kommt häufig vor, dass ein neuer Mitarbeiter vor dem Start „schnuppert“ und schon mal kurz vorbeischaut. Für viele Arbeitgeber ist die vor allem wichtig wenn der Vorgänger schon vor dem Dienstanfang des neuen Mitarbeiters das Unternehme verlässt.

Ist dies nun nicht mehr erlaubt?

Doch – aber Sie müssen genau wissen wie Sie dies einrichten wollen um da nicht später eine enormes Geld dazu zahlen zu müssen.

Wir helfen Ihnen gerne mit einem kurzen „Pre-Start-Check“, um innerhalb weniger Wochen eine sehr teure Überraschung zu vermeiden.

Wenn Sie einen kurze „Pre-Start-Check“ -Termin buchen möchten, senden Sie eine E-Mail an info@acginter.com oder rufen Sie +31 20 800 64 00 an.

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