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die sich auf Unternehmen konzentriert, die im (internationalen) Handel und in der Innovation tätig sind
Ende des Null-Stunden-Vertrags
Der Null-Stunden-Vertrag entfällt: bereiten Sie sich auf Verträge mit einer festen Stundenspanne vorArbeiten Sie mit Nullstunden- oder Min/Max-Verträgen? Diese sind ab dem 1. Januar 2028 nicht mehr zulässig. Stattdessen vereinbaren Sie eine feste Stundenspanne: eine Mindest- und eine Höchststundenzahl, wobei das Maximum höchstens 130% des Minimums beträgt, gemessen über maximal ein Quartal. Bei 20 Stunden pro Woche liegt die Obergrenze bei 26. Der Abruf muss mindestens vier Tage im Voraus erfolgen — tarifvertraglich auf 24 Stunden verkürzbar; bei einem kurzfristigeren Abruf oder einer teilweisen Zurücknahme des Abrufs bleibt der Lohn geschuldet. Nach zwölf Monaten müssen Sie einen festen Stundenumfang in Höhe des Durchschnitts anbieten; andernfalls wandelt das Gesetz den Vertrag kraft Gesetzes um. Prüfen Sie jetzt Ihre Verträge.
Verschärfte Kettenregelung
Verschärfte Kettenregelung: künftig drei Jahre zurückblickenBieten Sie befristete Verträge an? Es bleibt bei höchstens drei befristeten Verträgen innerhalb von drei Jahren. Was sich ändert, ist die Unterbrechungsfrist: Derzeit beginnt die Kette nach sechs Monaten neu, ab dem 1. Januar 2028 erst nach drei Jahren (ein Änderungsantrag verkürzte die Frist von fünf Jahren auf 36 Monate). Kehrt ein ehemaliger Arbeitnehmer nach einem Jahr zurück, zählt dessen Vertragshistorie mit — ein unbefristeter Vertrag entsteht so schneller als erwartet. Für Jugendliche unter 18 Jahren, Schüler und Studenten gilt weiterhin die Sechsmonatsfrist, sofern sie durchschnittlich höchstens 12 Stunden pro Woche arbeiten. Berücksichtigen Sie dies auch in der Due-Diligence-Prüfung bei Übernahmen.
Leiharbeitnehmer
Leiharbeitnehmer: gleichwertige Arbeitsbedingungen bereits ab dem 31. Dezember 2026Setzen Sie Leiharbeitnehmer ein? Ab dem 31. Dezember 2026 haben Leiharbeitnehmer Anspruch auf mindestens gleichwertige Arbeitsbedingungen wie Ihre eigenen Arbeitnehmer mit vergleichbarer Tätigkeit — in vollem Umfang, nicht nur Lohn und Arbeitszeiten. Als Entleiher müssen Sie diese Gleichwertigkeit belegen und dem Verleiher die Bedingungen mitteilen. Zum 1. Januar 2028 werden die Leiharbeitsphasen verkürzt: Phase A von 78 auf höchstens 52 Wochen, Phase B auf höchstens zwei Jahre mit maximal sechs befristeten Verträgen. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern wird dadurch teurer und weniger flexibel; für Payrolling gilt ein eigenes, strengeres Regime.
Übernahmevergütung und Benachteiligungsverbot
Leiharbeitnehmer fest einstellen? Die Übernahmevergütung wird begrenztMöchten Sie eine überlassene Arbeitskraft nach Ende der Überlassung selbst einstellen? Der Verleiher darf dafür eine angemessene Vergütung verlangen; er hat schließlich in Anwerbung und Vermittlung investiert. Diese Beträge fallen sehr unterschiedlich aus und blockieren mitunter faktisch den Wechsel in ein festes Arbeitsverhältnis. Neu ist, dass durch ministerielle Verordnung eine Obergrenze festgelegt werden kann — ab dem 1. Januar 2027. Zudem gilt ein allgemeines Benachteiligungsverbot: Sie dürfen einen Arbeitnehmer nicht entlassen, ihm weniger Stunden zuweisen oder ihn anderweitig benachteiligen, weil er sich auf die neuen Regeln beruft oder sich beschwert — zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Änderung seiner vereinbarten Stundenspanne. Dokumentieren Sie Vertragsänderungen daher nachweisbar.
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