Projekte in der Schweiz können für EU-Unternehmer sehr interessant sein, insbesondere da die Schweizer generell gut bezahlen. Nachdem die Schweiz jedoch kein Mitglied der Europäischen Union (EU) ist, gelten dabei andere Gesetze und Vorschriften.
In diesem Artikel erfahren Sie worauf Sie achten müssen um Ihr Schweizer Projekt erfolgreich umsetzen zu können ohne zu riskieren, dass Sie danach Bußgelder von mehreren Tausend Euro bezahlen müssen.
Sie können diesen Artikel auf 2 Arten lesen:
1) Kurz und bündig – lesen Sie dann die Zusammenfassung und den Schluss (wie Sie kostenlos einen Schweizer Projekt Check Termin buchen können).
2) Sie möchten gründlich wissen wie’s in der Schweiz läuft und was dies für Sie als EU-Unternehmer bedeutet der in der Schweiz Geld verdienen möchte – lesen Sie dann den vollständigen Artikel.
Zusammenfassung
Um in der Schweiz aus einem EU-Land geschäftlich tätig werden zu können, müssen Meldungen über die Erbringung von Leistungen und Bewilligungsanträge ordnungsgemäß erstellt und eingereicht werden. Die Informationen, die auf verschiedenen Schweizer Websites geliefert werden, scheinen auf den ersten Blick hinreichend, stellen sich jedoch oft als unzureichend heraus.
Was ist dabei das Problem für Sie?
Gerne erläutern wir kurz wie dies normalerweise vor sich geht: Als EU-Unternehmer schließen Sie mit einem Schweizer Betrieb einen Vertrag um Dienstleistungen in der Schweiz zu erbringen. Sie sprechen einen Preis ab und müssen sich dann noch offiziell auf der Schweizer Website anmelden bevor das Projekt und die Arbeiten anfangen. Auf der Website geht alles sehr schnell, und Sie schicken Ihre Leute zur Arbeit in die Schweiz. Das Projekt läuft wie geplant. Ihre Mitarbeiter fahren wieder zurück nach Hause und Sie schicken die Rechnung an das Schweizer Unternehmen.
Und dann passiert es: Sie bekommen ein Schreiben von den Schweizer Behörden worin steht, dass Sie einige tausend Euro an Bußgelder bezahlen müssen.
Wie ist dies möglich?
Das Problem ist, dass beim Ausfüllen der Meldung nicht-webbasierter Kriterien, wie zum Beispiel die Kategorien der schweizerischen Tarifverträge, und die Berechnung des täglichen Arbeitsentgeltes korrekt zu berechnen sind. Das kann kniffelig sein und leicht zu teuren Fehlern führen. Wenn dies nicht 100% stimmt – dann bekommen Sie, mit 100%iger Sicherheit eine fixe Busse!
Um Bußgelder zu vermeiden, ist es ratsam, schon frühzeitig unsere Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein wichtiges Argument dafür ist, dass Edith Nordmann, Managing Partner von ACG International, nicht nur eine der erfahrensten Dienstleistenden ist, wenn es darum geht, Mitarbeiter zur Erfüllung eines Vertrages in die Schweiz zu entsenden, Sie hat selbst auch 20 Jahre in der Schweiz gewohnt und kennt demnach die Sitten und Wege bei den diversen Instanzen. Dank ihrem Fachwissen hat ACG schon vielen Unternehmen geholfen, diese Angelegenheiten ordentlich und korrekt zu bearbeiten, ohne Geldstrafen zu riskieren.
Wenn Sie schnell wissen möchten worauf Sie zu achten haben um Ihr Projekt in der Schweiz erfolgreich und ohne finanziellen Risikos um zu setzen, buchen Sie einen kostenlosen „Schweizer Project Check“ Telefontermin; schicken Sie dazu eine Mail nach info@acginter.com oder rufen Sie uns an auf +31 20800 64 00.
Worauf ist zu achten beim Geschäfte machen in der Schweiz?
Kurze Info vorab (etwas trockene Kost, jedoch wichtig für dieses Thema) :
Der europäische Binnenmarkt besteht aus vier Grundfreiheiten: dem freien Verkehr von Waren, Kapital, Dienstleistungen und Personen. Obwohl die Schweiz kein Mitglied der EU ist, hat sie am 21. Juni 1999 ein bilaterales Abkommen – das Freizügigkeitsabkommen – mit dem europäischen Parlament unterzeichnet, welches den freien Verkehr von Waren, Kapital, Dienstleistungen und Personen gestattet.
Der Zweck dieses Abkommens ist es, das Reisen und den Aufenthalt zu erleichtern und für die Dienstleistungserbringung auf den EU-Arbeitsmarkt zurückgreifen zu können. Das wird erreicht, indem in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien für alle Personen die gleichen Lebens- und Arbeitsbedingungen geschaffen werden, wie für die jeweils eigenen (Schweizer) Staatsbürger. Dies gilt sowohl für Angestellte als auch für Selbständige.
Was Sie als EU-Unternehmer auf jeden Fall wissen sollten bevor Sie Ihre Dienstleistungen aus der EU in der Schweiz anbieten!
Das „Freizügigkeitsabkommen” zwischen der Schweiz und der EU/EFTA gewährt nicht direkt die Erlaubnis für Reisen, Aufenthalt und Dienstleistungserbringung in der Schweiz. Es gibt diverse Anforderungen, die dazu erfüllt werden müssen.
Diese Anforderungen variieren je nach Dienstleistung. Dabei ist es auch wichtig zu wissen, ob die Dienstleistungen, die Sie in der Schweiz erbringen möchten, innerhalb des Rahmens des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU fallen (das sog. „Dienstleistungsabkommen“).
Für Dienstleistungen innerhalb des Geltungsbereichs des „Dienstleistungsabkommens”, ist für bis zu 3 aufeinanderfolgende Monate (oder 90 Arbeitstage) keine Bewilligung erforderlich. Aber, aufgepasst! Es muss bei der zuständigen Schweizer Behörde (im jeweiligen Kanton) vorab eine (korrekte) Meldung eingereicht werden.
Für Dienstleistungen innerhalb des Geltungsbereichs des „Dienstleistungsabkommens“, die länger als 3 Monate andauern, brauchen Sie sogar eine Bewilligung, die sog. „Kurzaufenthaltsbewilligung“. Diese wird für die die Dienstleistung und deren Dauer gewährt, die Sie bei der Antragstellung angeben. Der Antrag wird in einem der 26 Kantone gestellt. Jeder Kanton verfügt über eigene Formulare und Regelungen. Die Antragsformulare sollten bestenfalls in der Sprache des jeweiligen Kanton ausgefüllt werden (also meist auf Deutsch, gegeben Falls jedoch auf Französisch oder Italienisch).
Ausnahmen
Es gibt Dienstleistungen, die nicht durch das „Dienstleistungsabkommen“ abgedeckt werden, nämlich jene im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, im Garten- und Landschaftsbau, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst, im Reisegewerbe und im Erotikgewerbe. Diese Tätigkeiten müssen unverzüglich gemeldet werden.
Dauern diese Tätigkeiten mehr als 90 Tage an, gelten andere rechtliche Anforderungen. Die Zulassung dieser Tätigkeiten und Personen erfolgt dann nach dem „Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer“ (AuG, SR 142.20). Dazu gehört eine Überprüfung des Arbeitsmarktes und ein Kontingent für die Zahl der Ausländer in diesem Bereich, die diese Dienstleistungen in der Schweiz ausführen können (BVO, SR 823.21). Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird für die Dauer des Projekts eine Bewilligung erteilt.
Krankenversicherung
Es ist zwingend erforderlich, für die Dauer Ihrer Arbeit in der Schweiz eine gültige Krankenversicherung abzuschließen. Dies gilt auch für einen kurzen Aufenthalt im Rahmen des „Dienstleistungsabkommens“, für den keine Genehmigung erforderlich ist.
Als „Grenzgänger“ arbeiten?
Um unter die Definition ‚Grenzgänger‘ zu fallen, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in der EU / EFTA leben, Ihr Arbeitgeber hat als unabhängiges Unternehmen seinen Sitz in der Schweiz und Sie kehren mindestens einmal wöchentlich in Ihre Heimat innerhalb der EU / EFTA zurück. Sie haben dann Anspruch auf berufliche und geografische Mobilität in der gesamten Schweiz.
Eine Bescheinigung über die „Grenzgängerregelung“ wird einem „Grenzgänger“ erteilt, der über einen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Unternehmen für einen Zeitraum zwischen 3 Monaten und einem Jahr verfügt. Wird das Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt, kann die Bescheinigung verlängert werden. Bei einem Arbeitsvertrag über mindestens 1 Jahr wird eine 5-jährige „Grenzgängerbewilligung“ erteilt, der Arbeitgeber ist mit der Bewilligung verknüpft. Wenn Sie als „Grenzgänger“ arbeitslos werden, erhalten Sie kein Arbeitslosengeld in der Schweiz. Sie müssen dann auf das Sozialversicherungssystem Ihres Wohnsitzlandes zurückgreifen.
Bußgelder
EU-Bürger können an und für sich – für kurze bestimmte Dauer- in der Schweiz arbeiten, sowohl als Angestellte als auch als selbständiger Dienstleister. Allerdings ist es wichtig, dass Sie, bevor Sie ein solches Abenteuer beginnen, wissen, welche Regeln zu beachten sind und welche rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen eine solche Wahl für Sie hat.
Die Konsequenzen daraus variieren je nach Kanton und Branche. Eine Geldbuße von mehreren tausend Euro ist ebenso üblich wie die Erhebung von Bearbeitungskosten. In einigen Branchen kann auch der Zugang zu weiteren Arbeiten in der ganzen Schweiz für mehrere Jahre verboten werden. Das ist ziemlich unangenehm, besonders wenn die Ursache keine Absicht war, sondern aus Unwissenheit geschah. Aber, Unwissenheit und Fehler sind keine gültigen Ausreden bei den Schweizern – Ihre Meldung muss „einfach“ 100% stimmen.
ACG International ist Ihnen gerne dabei behilflich, in allen Kantonen die richtigen Anträge zu stellen, die anfallenden Gebühren zu berechnen, die relevante Gruppe der Zugehörigkeit aufzuschlüsseln etc. Neben unserer eigenen langjährigen Erfahrung haben wir auch feste Partner in der Schweiz, die Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen können.
Buchen Sie kostenlos Ihren „Schweizer Projekt Check“ Telefontermin
Möchten Sie wissen was Sie tun müssen um sicher zu sein, dass Ihr Projekt in der Schweiz erfolgreich verläuft ohne Risiko dass Sie danach noch hohe Bußgelder bezahlen müssen? Buchen Sie einen kostenlosen „Schweizer Projekt Check“ Termin mit Edith Nordmann.
Nach dem kostenlosen 15 Minuten Telefontermin:
– Kennen Sie die Risken auf die Sie achten müssen wenn Sie ein Projekt in der Schweiz ausführen möchten;
– Wissen Sie wie Sie Ihren Gewinn aus dem Schweizer Projekt vorab optimal und realistisch berechnen können;
– Verstehen Sie welche Schritte Sie unternehmen müssen um Ihr Projekt erfolgreich und risikolos umsetzen zu können.
Buchen Sie Ihren kostenlosen 15 Minuten „Schweizer Projekt Check“ Telefontermin und schicken Sie uns dazu eine Mail an info@acginter.com oder rufen Sie uns an auf +31 20 800 64 00.