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AG Ruth de Bock: Uber-Fahrer sind Angestellte, keine Auftragnehmer
Generalanwältin Ruth de Bock hat dem Obersten Gerichtshof der Niederlande mitgeteilt, dass Uber-Fahrer als Arbeitnehmer eingestuft werden sollten, da Uber die Preisgestaltung, die Überwachung und die Leistung der Fahrer in erheblichem Maße kontrolliert. Dieses Maß an Kontrolle deutet eher auf eine hierarchische Beziehung hin, die für ein Arbeitsverhältnis typisch ist, als auf unternehmerische Unabhängigkeit. Folgt der Oberste Gerichtshof diesem Urteil, könnte Uber verpflichtet werden, den Fahrern Arbeitnehmerleistungen zu gewähren, einschließlich Urlaubsgeld, Krankengeld und Kündigungsschutz. Die endgültige Entscheidung steht noch aus.
Sorgfaltspflicht und Haftung von Geschäftsführern nach NIS2
Die NIS2-Richtlinie macht Direktoren für die Cybersicherheitsmaßnahmen in ihren Organisationen verantwortlich. Artikel 32 Absatz 6 schreibt vor, dass Direktoren die Befugnis zur Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen haben müssen und haftbar gemacht werden können, wenn die Organisation die NIS2 nicht einhält.Sorgfaltspflicht für Direktoren: Artikel 20 Absatz 1 der NIS2 richtet sich speziell an Unternehmensvorstände und verpflichtet sie, Cybersicherheitsmaßnahmen zu genehmigen und zu überwachen. Wenn die Organisation ihren Cybersicherheitsverpflichtungen nicht nachkommt, können die Direktoren persönlich für alle daraus resultierenden Verstöße haftbar gemacht werden. Die Richtlinie legt den Geschäftsführern eine klare Sorgfaltspflicht auf, um die ordnungsgemäße Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten, wobei sie bei einem Verstoß gegen diese Pflicht haftbar gemacht werden können.