Artikel

Die Grenzen von höherer Gewalt und unvorhergesehenen Umständen

Die Grenzen von höherer Gewalt und unvorhergesehenen Umständen

Ein verändertes Umfeld für Unternehmer in Westeuropa

In den 1990er-Jahren, nach dem Fall der Berliner Mauer, herrschte in Westeuropa weitgehend die Überzeugung, dass großflächige bewaffnete Konflikte endgültig der Vergangenheit angehörten. Diese Annahme schlug sich in einer politischen Entscheidung nieder: Verteidigungshaushalte wurden strukturell gekürzt und militärisches Gerät im Namen der Haushaltsdisziplin veräußert oder außer Dienst gestellt. So wurden zwischen 1990 und 2011 nahezu alle niederländischen Panzer verkauft oder ausgemustert. Dieser Kurs fand damals breite gesellschaftliche Zustimmung, wird heute jedoch zunehmend mit Unverständnis betrachtet.

Das heutige geopolitische Klima zeigt eine grundlegend veränderte Risikowahrnehmung. Während der Abbau militärischer Kapazitäten früher als rational und zukunftsfähig galt, hat die aktuelle geopolitische Instabilität zu einer breiteren Erkenntnis geführt, dass Stabilität weniger selbstverständlich geworden ist.

Für Unternehmer bedeutet das heutige geopolitische Klima, dass es nicht mehr selbstverständlich ist, ihre Aktivitäten vollständig frei von Konfliktrisiken ausüben zu können oder vor den wirtschaftlichen Folgen von Situationen wie Krieg, Aufständen oder anderen Formen des sogenannten Molests geschützt zu sein.

Vor diesem Hintergrund untersucht dieser Beitrag, welche rechtlichen Folgen es hat, wenn geopolitische Risiken in Verträgen zwischen professionellen Parteien nicht ausdrücklich geregelt sind. Zwei zentrale Fragen stehen dabei im Mittelpunkt. Erstens: Welches vertragliche Instrument wird üblicherweise genutzt, um solche Risiken zu regeln, und welche Bedeutung hat es, wenn diese Risiken nicht ausdrücklich als Rechtfertigung für eine Nichtleistung festgelegt sind? Zweitens: Inwieweit ist es angesichts der heutigen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen noch möglich, sich auf höhere Gewalt oder unvorhergesehene Umstände zu berufen, wenn geopolitische Entwicklungen die Vertragserfüllung erschweren oder verhindern?

Ausschluss geopolitischer Risiken in Verträgen

Das Zivilrecht bezweckt die Schaffung der Voraussetzungen für einen geordneten, vorhersehbaren und effizienten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verkehr. Ausgangspunkt ist, dass ein Vertrag zu erfüllen ist, auch wenn er für eine der Parteien nachteilig geworden ist. Kurz gesagt: Der Gläubiger hat grundsätzlich Anspruch auf Erfüllung.

Wird ein Vertrag nicht erfüllt, liegt in der Regel eine Pflichtverletzung vor. Dies kann sich in einer vollständigen Nichterfüllung, einer Teilleistung oder einer mangelhaften Leistung äußern. In all diesen Fällen wird die vertragliche Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt, was eine Vertragsverletzung darstellt.

Die Zurechnung von Schäden aus der Nichterfüllung hängt — vereinfacht dargestellt — von drei Faktoren ab: (i) Fälligkeit — ist die Verpflichtung bereits fällig geworden? (ii) Zurechenbarkeit — liegt die Ursache der Nichterfüllung im Verantwortungsbereich des Schuldners oder außerhalb davon? und (iii) Verzug — ist die Leistung nach Eintritt der Fälligkeit ausgeblieben?

Hinsichtlich der Zurechenbarkeit können Unternehmen geopolitische Risiken ausdrücklich vertraglich regeln, indem sie entsprechende Klauseln aufnehmen. In solchen Bestimmungen wird festgelegt, welche Ereignisse — wie Krieg, Aufstände oder andere Formen des Molests — von welcher Partei zu tragen sind und unter welchen Voraussetzungen die Leistung ausgesetzt oder unterlassen werden darf. Dies verhindert spätere Streitigkeiten über die Zurechnung einer Vertragsverletzung und schafft im Vorfeld Klarheit über die Risikoverteilung. In solchen Fällen liegt das Risiko bei der Vertragspartei des Verwenders der Bedingungen.

Solche Klauseln sind insbesondere aus Versicherungsbedingungen bekannt. Molest wird dort häufig wie folgt definiert und ausgeschlossen:

„In den folgenden Fällen erhalten Sie keine [Leistung/Zahlung] von […]: (…) Abschnitt (…) Molest: wenn [das Ausbleiben der Leistung] auf organisierte Gewalt (auch ‚Molest‘ genannt) zurückzuführen ist. Darunter verstehen wir: (a) innere Unruhen, d. h. organisierte gewaltsame Handlungen an mehreren Orten innerhalb eines Landes; (b) innere Unruhen, d. h. organisierte gewaltsame Handlungen an mehreren Orten innerhalb eines Landes; (c) einen Konflikt zwischen Staaten oder Gruppen unter Einsatz militärischer Waffen, einschließlich Einsätzen einer Friedensmission der Vereinten Nationen (…)“

Dieses — verkürzte — Beispiel zeigt, wie präzise der Begriff Molest vertraglich definiert werden kann. Dabei ist jedoch ein wichtiger Hinweis zu beachten: Allgemeine Standardklauseln können nicht ohne Weiteres übernommen werden. Sie müssen sorgfältig auf die jeweilige Unternehmenssituation und die konkreten Vertragsverhältnisse zugeschnitten werden.

Standardformulierungen bieten nicht automatisch in jeder Situation ausreichenden Schutz; maßgeschneiderte Lösungen sind in der Regel erforderlich.

In vielen praktischen Fällen fehlen solche Regelungen jedoch vollständig. Daraus ergibt sich eine zentrale Frage: Kann ein Schuldner ohne ausdrückliche vertragliche Regelung die Zurechenbarkeit verneinen, wenn geopolitische Umstände die Leistung verhindern?

Höhere Gewalt: Wenn Leistung unmöglich wird

Ein möglicher rechtlicher Ansatz ist das Institut der höheren Gewalt. Danach haftet der Schuldner nicht für die Nichterfüllung, wenn diese auf Umständen beruht, die nicht auf seinem Verschulden beruhen und die weder nach Gesetz noch nach Vertrag oder Verkehrsauffassung seinem Risikobereich zuzurechnen sind. Grundsätzlich kann sich der Schuldner unter solchen Umständen der Haftung entziehen. In der Praxis ist ein erfolgreicher Rückgriff auf höhere Gewalt jedoch keineswegs selbstverständlich, insbesondere bei geopolitischen Entwicklungen.

Für einen erfolgreichen Einwand höherer Gewalt müssen im Kern fünf kumulative Voraussetzungen erfüllt sein: (1) Es muss eine Vertragsverletzung vorliegen; (2) das Ereignis, das zur Vertragsverletzung führt, war nicht vorhersehbar; (3) die Vertragsverletzung tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Leistung fällig ist; (4) die Vertragsverletzung ist nicht auf ein Verschulden des Schuldners zurückzuführen; und (5) die Folgen der Vertragsverletzung fallen nicht nach Gesetz, Vertrag oder Verkehrsauffassung in den Risikobereich des Schuldners.

Gerade beim Kriterium der Vorhersehbarkeit und der Risikozuordnung ergeben sich im heutigen Kontext Schwierigkeiten. Während geopolitische Eskalationen früher als Ausnahme galten, hat sich die gesellschaftliche und wirtschaftliche Wahrnehmung verändert. Internationale Spannungen, Sanktionsregime, Störungen von Handelswegen und Konflikte mit Auswirkungen auf globale Lieferketten sind in den vergangenen Jahren zunehmend Teil des internationalen Wirtschaftsumfelds geworden.

Entscheiden sich Parteien bewusst dafür, geopolitische Risiken nicht ausdrücklich vertraglich zu regeln, kann dies als implizite Risikoübernahme gewertet werden. Nur unter besonderen Umständen kann dann noch ein erfolgreicher Rückgriff auf höhere Gewalt erfolgen.

Dies erschwert es dem Schuldner erheblich, sich nachträglich auf höhere Gewalt zu berufen. Die Gegenseite kann geltend machen, dass das Ereignis zwar außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs des Schuldners liegt, das damit verbundene Risiko jedoch angesichts der heutigen geopolitischen Realität nicht so außergewöhnlich ist, dass es außerhalb seines Risikobereichs liegt.

Damit verschiebt sich der Schwerpunkt der rechtlichen Bewertung. Entscheidend ist nicht mehr allein, ob das Ereignis außerhalb des Verschuldens des Schuldners liegt, sondern auch, ob das Risiko vernünftigerweise bereits im Vorfeld vertraglich hätte geregelt werden müssen. Gerade an diesem Punkt zeigt sich in vielen kommerziellen Verträgen — insbesondere in den Anfangsjahren eines Unternehmens — eine Regelungslücke. Fehlen entsprechende Bestimmungen, wird es erheblich schwieriger, eine Nichterfüllung allein mit höherer Gewalt zu rechtfertigen.

Unvorhergesehene Umstände: Wenn Leistung unzumutbar wird

Eine weitere Möglichkeit ist der Rückgriff auf unvorhergesehene Umstände. Dabei geht es um Situationen, in denen ein Vertrag zwar noch erfüllt werden kann, die Erfüllung für eine Partei jedoch wesentlich belastender oder teurer geworden ist, als es beide Parteien bei Vertragsschluss erwartet hatten. In solchen Fällen kann ein Gericht den Vertrag anpassen oder (teilweise) auflösen, wenn es unzumutbar wäre, die Parteien an den ursprünglichen Vereinbarungen festzuhalten.

Dieses Instrument wird jedoch zurückhaltend angewendet. Während der Corona-Pandemie geschah dies häufiger. Gerichte wählten teilweise einen sogenannten „Share-the-Pain“-Ansatz, bei dem die Folgen der Krise zwischen den Parteien aufgeteilt wurden, anstatt sie vollständig einer Partei aufzubürden. Nach Ansicht vieler Juristen war dies vor allem der außergewöhnlichen Situation der Pandemie geschuldet und wird sich so nicht ohne Weiteres wiederholen. Vielmehr wird heute von professionellen Parteien erwartet, dass sie selbst Vorsorge für mögliche Störungen treffen.

Dies gilt auch für geopolitische Spannungen, Sanktionen und andere internationale Störungen. In der heutigen Welt ist es zunehmend schwierig, solche Entwicklungen als vollständig unvorhersehbar darzustellen. Für international tätige Unternehmen ist es daher weniger wahrscheinlich, dass Gerichte einen Rückgriff auf unvorhergesehene Umstände akzeptieren, insbesondere wenn diese Risiken nicht bereits im Vorfeld vertraglich geregelt wurden. Dies gilt umso mehr, wenn Verträge nach common-law-orientierten Standards ausgestaltet sind, bei denen der vertraglichen Risikoverteilung ein größeres Gewicht zukommt.

Damit kehren wir zum Grundprinzip des Vertragsrechts zurück: Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Unternehmer tragen regelmäßig die normalen wirtschaftlichen Risiken ihrer Tätigkeit. Je häufiger bestimmte Risiken auftreten, desto schwieriger wird es, sie noch als unvorhergesehen zu qualifizieren.

Vorausschauendes Unternehmertum: Geopolitische Risiken vertraglich steuern

Die vorangegangene Analyse zeigt, dass geopolitische Entwicklungen das rechtliche Umfeld für Unternehmer grundlegend verändert haben. Während Krieg, Sanktionen oder Störungen internationaler Lieferketten früher als Ausnahmeereignisse galten, sind sie heute zunehmend Teil der wirtschaftlichen Realität international tätiger Unternehmen. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung von Nichterfüllung.

Je häufiger geopolitische Spannungen, Sanktionsregime und andere Formen des sogenannten Molests auftreten, desto schwieriger wird es, solche Ereignisse noch als vollständig unvorhergesehen oder als höhere Gewalt einzuordnen. Für professionell und international tätige Parteien zählen solche Entwicklungen zunehmend zum normalen unternehmerischen Risiko.

Wer international in einer sich wandelnden Weltordnung tätig ist, ist gut beraten, geopolitische Risiken nicht erst im Krisenfall zu adressieren, sondern sie bereits im Vorfeld vertraglich zu regeln.

Für Unternehmer bedeutet dies, dass Risikomanagement nicht allein eine Frage von Strategie, Logistik oder Versicherung ist, sondern auch von sorgfältiger Vertragsgestaltung. Gerade im Vertrag kann festgelegt werden, wie Risiken zwischen den Parteien verteilt werden und unter welchen Umständen Verpflichtungen ausgesetzt oder angepasst werden können. So lässt sich vermeiden, dass erst im Falle einer geopolitischen Störung Streit darüber entsteht, wer die Folgen zu tragen hat.

Möchten Sie wissen, ob Ihre bestehenden Verträge ausreichenden Schutz bieten?

Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich. In einem kurzen Gespräch prüfen wir gemeinsam, welche Regelungen möglicherweise fehlen und wie diese rechtzeitig ergänzt werden können — damit Sie wissen, dass Sie eine wohlüberlegte und rechtlich belastbare Entscheidung getroffen haben.

Expertise

Kontakt

Bitte senden Sie uns eine E-Mail an info@acginter.com und wir helfen Ihnen gerne weiter.