Juristisch präzise

Arbeiten Sie mit Selbstständigen? Warum Sie gerade jetzt das Risiko der Scheinselbstständigkeit prüfen sollten

Arbeiten Sie mit Selbstständigen? Warum Sie gerade jetzt das Risiko der Scheinselbstständigkeit prüfen sollten

Viele Unternehmen arbeiten seit Jahren mit denselben Selbstständigen zusammen. Sie sind Teil des Teams, nehmen an Besprechungen teil und sind für Kunden mitunter kaum von Arbeitnehmern zu unterscheiden.

Das wirkt praktisch und vertraut. Genau darin kann jedoch ein Risiko liegen.

Für die rechtliche Einordnung kommt es nicht nur darauf an, was auf dem Papier steht, sondern auch darauf, wie die Parteien in der Praxis tatsächlich zusammenarbeiten.

Die Praxis

In Branchen wie Bau, Logistik, Gesundheitswesen und unternehmensnahen Dienstleistungen wird häufig mit Selbstständigen gearbeitet. Auf dem Papier handelt es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag. In der Praxis arbeitet der Selbstständige jedoch manchmal seit Jahren für denselben Auftraggeber, erhält Anweisungen zur Ausführung der Arbeit und ist organisatorisch in das Unternehmen eingebunden.

Das bedeutet nicht automatisch, dass ein Arbeitsvertrag vorliegt. Das Risiko steigt jedoch, wenn der Selbstständige nur wenig Freiheit hat, kaum unternehmerisches Risiko trägt und nach außen nicht erkennbar als Unternehmer auftritt.

Eine Zusammenarbeit kann sich außerdem im Laufe der Zeit verändern. Was als selbstständiger Auftrag begann, kann durch die tägliche Arbeitsweise zunehmend einem Arbeitsverhältnis ähneln.

Der rechtliche Punkt

Ein Dienst- oder Werkvertrag, eine Eintragung bei der Handelskammer und regelmäßige Rechnungen sind nicht entscheidend.

Aus dem Deliveroo-Urteil des niederländischen Obersten Gerichtshofs ergibt sich, dass alle Umstände des Einzelfalls im Zusammenhang zu beurteilen sind. Dabei wird unter anderem auf Art und Dauer der Arbeit, den Grad der Weisungsgebundenheit und organisatorischen Einbindung, die Freiheit bei der Ausführung, die Möglichkeit der Vertretung und die Frage abgestellt, wer das wirtschaftliche Risiko trägt.

Auch tatsächliches Unternehmertum ist wichtig. Dazu gehören eigene Investitionen, die Akquise von Aufträgen, die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber, die Festlegung eigener Tarife und ein selbstständiges Auftreten nach außen. Kein einzelner Umstand ist für sich allein ausschlaggebend.

Über Scheinselbstständigkeit wird seit Jahren gesprochen. Dennoch besteht gerade jetzt Handlungsbedarf. Seit dem 1. Januar 2025 gilt das Vollzugsmoratorium nicht mehr.

Stellt die niederländische Steuerbehörde Scheinselbstständigkeit fest, kann sie Korrekturverpflichtungen und Nachforderungsbescheide für Lohnabgaben auferlegen. Grundsätzlich kann dabei bis zum 1. Januar 2025 zurückgegangen werden.

Bei Bösgläubigkeit oder wenn einer früheren Anweisung nicht Folge geleistet wurde, kann unter Umständen weiter zurückgeblickt werden.

Im Jahr 2026 werden noch keine Versäumnisbußen verhängt. Eine Geldbuße wegen eines schwerwiegenden Verstoßes bleibt jedoch möglich, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Die niederländische Regierung hat inzwischen beschlossen, den Klarstellungsteil des VBAR-Gesetzentwurfs zu streichen und an einem Selbstständigengesetz zu arbeiten. Die vorgeschlagene Rechtsvermutung für Selbstständige mit einem relativ niedrigen Stundensatz bleibt vorerst Teil der Pläne, die genaue Ausgestaltung hängt jedoch von weiterer Gesetzgebung ab.

Das bedeutet nicht, dass Unternehmen abwarten können. Bestehende Zusammenarbeiten werden inzwischen anhand des geltenden Rechts beurteilt.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Prüfen Sie bestehende Zusammenarbeiten mit Selbstständigen jetzt kritisch. Achten Sie dabei nicht nur auf den Vertrag, sondern vor allem auf die tägliche Praxis:

  • Bestimmt der Selbstständige selbst, wie die Arbeit ausgeführt wird?
  • Kann der Selbstständige Aufträge ablehnen oder sich vertreten lassen?
  • Arbeitet der Selbstständige für mehrere Auftraggeber?
  • Legt der Selbstständige seinen Tarif selbst fest?
  • Trägt der Selbstständige tatsächlich unternehmerisches Risiko?
  • Tritt der Selbstständige nach außen als Unternehmer auf?
  • Ist der Selbstständige organisatorisch in Ihr Unternehmen eingebunden?

Es geht nicht darum, eine Checkliste abzuhaken. Alle Umstände müssen im Zusammenhang beurteilt werden.

Allein den Vertrag anzupassen, reicht nicht aus. Wenn die tägliche Zusammenarbeit unverändert bleibt, bietet eine anders formulierte Vereinbarung keine Sicherheit.

Bei einer falschen Einordnung können nicht nur Nachforderungen für Lohnabgaben folgen. Auch arbeitsrechtliche Ansprüche, etwa auf Urlaubsgeld, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz, können relevant werden. Darüber hinaus können rentenrechtliche Folgen entstehen.

Praktische Tipps für Unternehmen

Warten Sie nicht auf neue Gesetzgebung, sondern lassen Sie langfristige und strukturelle Zusammenarbeiten mit Selbstständigen jetzt prüfen. Kontrollieren Sie, ob der Vertrag noch zur Praxis passt, und passen Sie erforderlichenfalls nicht nur den Vertrag, sondern auch die tatsächliche Zusammenarbeit an.

Bleiben Sie juristisch scharf. Das Thema ist nicht neu, aber die Durchsetzung wurde inzwischen wieder aufgenommen.

Je länger eine falsch ausgestaltete Zusammenarbeit fortbesteht, desto größer kann das finanzielle und arbeitsrechtliche Risiko werden.

Arbeitet Ihr Unternehmen mit Selbstständigen oder haben Sie Zweifel an einer bestehenden Zusammenarbeit? Lassen Sie das Arbeitsverhältnis rechtzeitig prüfen. So vermeiden Sie, dass aus einer praktischen Lösung doch noch eine kostspielige Diskussion wird.

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